website design software


  B R I D G E C L U B    R H E I N F E L D E N

 

Satzung

 

Kontakte

Turnierergebnisse

Aktuelles

Links

 

Satzung für den Bridge-Club Rheinfelden

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftjahr


Der Verein führt den Namen: Bridge-Club Rheinfelden

Er hat seinen Sitz in 79618 Rheinfelden

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2

Zweck des Vereines

Der Bridge-Club – nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufliessen, dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
 

§ 3

Verbandsmitgliedschaft

Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).

Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in den für den Verein zuständigen Bezirk/Landesverband es DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.

Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
 

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein, dessen Aufnahme schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muss

durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks/Landesverbandes.

einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DVB oder des Bezirks/Landesverbandes oder eines deren Organe.

des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.

Über den Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht.

Durch Tod.
 

§ 6

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmässigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Bezirks/Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel des Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmässigen Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstige Umlagen zu zahlen.
 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

das Schiedsgericht

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Wahl des Schieds- und Disziplinargerichts
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen.
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Fax oder Email.

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5 unberührt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
 

§ 10

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die Reglungen des § 9 entsprechend.
 

§ 11

Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:

den Verein im Sinne der Satzung festgelegten Vereinszwecke zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

den Verein zu führen und zu verwalten,

die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstige Umlagen vorzuschlagen.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer. Ein stellvertretender Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

Ressort 1:   Sportwart
Ressort 2:   Kassenwart
Ressort 3:   Vergnügungswart

Der Beisitzer hat die Funktion des stellvertretenden Sportwarts.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenübertragungen sind unzulässig. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich (Umlaufverfahren) fassen. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Fax oder Email.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Jedes Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.

Verfügungsgewalt für das Konto des Vereines hat primär der Kassenwart und für Notfälle der Vorsitzende.

§ 12

Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

Diese haben insbesondere zu prüfen:

ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist

ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
 

§ 13

Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
 

§ 14

Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen.
 

§ 15

Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Soweit erforderlich gehört hierzu auch die Ausstattung mit EDV- und Kommunikationstechnik.

Einmalausgaben bis 50 € können mit dem Kassenwart direkt abgerechnet werden; Einmalausgaben über 50 € müssen vom Vorstand genehmigt werden.
 

§ 16

Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen.
 

§ 17

Steuerliche Vermögensbildung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschliesst, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
 

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Rheinfelden am 29.01.2008 beschlossen worden und sie tritt am 29.01.2008 in Kraft.
§ 5 (Ende der Mitgliedschaft) wurde von 3 Monaten auf einen Monat zum Jahresende in der Mitgliederversammlung vom 11.4.23 geändert.

§ 19

Sportgericht

Der Verein stellt kein eigenes Sportgericht. Für sportliche Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts fallen sowie Streitfälle, werden vom Sportwart des Vereins dem Bezirks/Landesverband. oder dem DBV zur Entscheidung übertragen.

Eine Anrufung kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.
 

§ 20

Schieds- und Disziplinargericht

Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für:

die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein

die Ahndung von Verfehlungen und Verstössen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins

die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds

Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.

Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen:

eine Verwarnung

das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit und Dauer

eine Geldbusse bis zur Höhe von 50 €.

Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regelung des § 9 dieser Satzung.

Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern frei werdenden Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gerichts vorzeitig aus und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatzrichter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

[Home] [Präsidium] [Kontakte] [Satzung] [Links] [Turnierkalender] [Finanzielles] [Partnersuche] [Unterricht] [Aktuelles] [Clubchronik] [Jahresrangliste] [Datenschutz im Club] [Datenschutz Gäste]